LSG Bayern - Urteil vom 03.03.2021
L 12 KA 24/18
Normen:
SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1297/15
SG München, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 206/16

Informationspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber den KassenärztenUmfang der Beratungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber ihren MitgliedernPflicht der Kassenärztlichen Vereinigung zur Optimierung des Honorars des einzelnen VertragsarztesWiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich bestandskräftig gewordener Honorarbescheide

LSG Bayern, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen L 12 KA 24/18

DRsp Nr. 2023/5565

Informationspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber den Kassenärzten Umfang der Beratungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigung zur Optimierung des Honorars des einzelnen Vertragsarztes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich bestandskräftig gewordener Honorarbescheide

Die Kassenärztliche Vereinigug ist nicht verpflichtet, die Vertragsärzte über sämtliche laufenden Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Vertragsarztrechts bundesweit auf dem Laufenden zu halten. Eine solche Informationspflicht kann auch nicht aus § 3 der Satzung der Beklagten abgelesen werden, wonach die KVB ihre Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben berät. Die individuelle Honoraroptimierung eines Vertragsarztes ist weder gesetzliche noch satzungsmäßige Aufgabe der KV.

Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2018, S 43 KA 1297/15 und S 43 KA 206/16, werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand