Soweit der Antragsteller und der Beteiligte zu 1 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2008 -
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2008 -
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