LAG Köln - Urteil vom 10.01.2014
10 Sa 599/13
Normen:
RL 1999/70/EG; SGB II § 44b;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9734/12

Indizien für UmgehungsabsichtRechtsmissbrauch bei Umgehung des ZuvorbeschäftigungsverbotsZuvorbeschäftigung und Befristung

LAG Köln, Urteil vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 599/13

DRsp Nr. 2014/6092

Indizien für Umgehungsabsicht Rechtsmissbrauch bei Umgehung des Zuvorbeschäftigungsverbots Zuvorbeschäftigung und Befristung

Zum Rechtsmissbrauch bei Umgehung des Zuvorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinander folgende Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise die nach §14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinander reihen zu können.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 - 14 Ca 9734/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 1999/70/EG; SGB II § 44b;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.