LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2012
8 Sa 1346/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; GmbH 64 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2868/10

Inanspruchnahme der GmbH-Geschäftsführer auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Insolvenzverschleppung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1346/11

DRsp Nr. 2013/3597

Inanspruchnahme der GmbH-Geschäftsführer auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Insolvenzverschleppung

1. Es existiert kein absolutes Recht des Arbeitnehmers "am Arbeitsplatz" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.2. Zu den Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung von GmbH-Gesellschaftern wegen (behaupteter) Insolvenzverschleppung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.09.2011 - Az.: 4 Ca 2868/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 7. richtet.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das oben bezeichnete Urteil zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger.

4.

Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen, soweit seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Essen im Hinblick auf die Beklagten zu 1. bis 6. zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; GmbH 64 Abs. 1; BGB § 826;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.