LAG Schleswig-Holstein, ArbG Kiel, vom 27.01.1988vom 30.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 582/87 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 307/87
Im Rahmen der Arbeitnehmer-Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit mögliche Haftungserleichterung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit - Abgrenzungs- und Abwägungskriterien
BAG, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 276/88
DRsp Nr. 1992/5933
Im Rahmen der Arbeitnehmer-Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit mögliche Haftungserleichterung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit - Abgrenzungs- und Abwägungskriterien
1. Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung von BAGE 63, 120).2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist nach geltendem Recht nicht durch eine Höchstsumme begrenzt.3. Ein in der Berufungsbegründung gestellter Beweisantrag ist nicht deshalb nach § 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 528 Abs. 2ZPO verspätet, weil die Partei in erster Instanz der vom Gegner beantragten urkundenbeweislichen Verwertung der Akten über die Beweisaufnahme eines anderen Verfahrens zugestimmt und deshalb den Beweisantrag dort unterlassen hat.