BSG - Urteil vom 18.08.2010
B 6 KA 25/09 R
Normen:
EBM-Ä (2005) Nr. 05230; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 113/08
SG Marburg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 330/07

Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von Leistungen in das Regelleistungsvolumen; Statthaftigkeit von Honorarkürzungen bei Fallwertsteigerungen

BSG, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 25/09 R

DRsp Nr. 2010/20767

Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von Leistungen in das Regelleistungsvolumen; Statthaftigkeit von Honorarkürzungen bei Fallwertsteigerungen

1. Die Normgeber des Honorarverteilungsvertrags sind nicht berechtigt, Leistungen in das Regelleistungsvolumen einzubeziehen, die der Bewertungsausschuss hiervon ausdrücklich ausgenommen hat. 2. Regelungen, die unter der Geltung der Regelleistungsvolumina Honorarkürzungen bei Fallwertsteigerungen vorsehen, sind unwirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EBM-Ä (2005) Nr. 05230; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars für die Quartale II/2005 und III/2005.