Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Juni 2008 sowie die Honorarbescheide für die Quartale II und III/2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Honoraransprüche der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.471,02 Euro festgesetzt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des vertragsärztlichen Honorars für die Quartale II/2006 und III/2006.
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