Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Punktwertes für probatorische Sitzungen in den Quartalen II/05 bis I/06.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit den Zusatzbezeichnungen Psychoanalyse und Psychotherapie mit Praxissitz in K. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er gehörte nach der Vereinbarung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur Honorarverteilung (HVV) der Honorar(unter)gruppe B 2.24 (Ärzte für Psychotherapeutische Medizin) an. Die Bewertung der Honorarforderungen erfolgte in den streitbefangenen Quartalen auf der Basis eines Regelleistungsvolumens (RLV). Der Kläger hatte nach den von der Beklagten erlassenen Honorarbescheiden folgende Abrechnungswerte:
II/05 | III/05 | IV/05 | I/06 |
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