SGB V § 82 Abs. 2 § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 § 75 Abs. 7 S. 2 ; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 § 84 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;
Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen
BSG, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 15/96
DRsp Nr. 1997/5336
Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen
1. Die gesetzlichen und untergesetzlichen Normen, nach denen der Fremdkassenausgleich abgewickelt wird, beziehen sich auf die in § 85 Abs. 1 und 2 SGB V angesprochene Gesamtvergütung und betreffen damit nur die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und KÄVen. Regelungen über die Verteilung der der einzelnen KÄV im Fremdkassenausgleich zufließenden Zahlungen an die Vertragsärzte enthalten § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V sowie die auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen und erlassenen Richtlinien nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 82 Abs. 2 § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 § 75 Abs. 7 S. 2 ; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 § 84 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;
Gründe:
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