SG München, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 1524/97
Honorarverteilungsmaßstab, Zulässigkeit von Härtefallregelungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
BSG, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 56/00 B
DRsp Nr. 2001/8218
Honorarverteilungsmaßstab, Zulässigkeit von Härtefallregelungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
1. Wenn Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes zu einer niedrigeren Honorierung vertragsärztlicher Leistungen führen als in Vorquartalen, so ist nicht schon deshalb Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit gegeben.2. Die Ermächtigung des Vorstandes einer Kassenärztlichen Vereinigung zu Einzelfallentscheidungen in Ausnahmefällen zur Abmilderung auftretender Härten ist rechtlich unbedenklich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]