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Der seit Dezember 1993 als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die seit dem Quartal I/1994 von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) im Rahmen der Honorarverteilung praktizierte Begrenzung der für konservierend-chirurgische Behandlungen pro Fall höchstens abrechenbaren Punktzahl.
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