BSG - Beschluß vom 06.09.2006
B 6 KA 22/06 B
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2 § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat - L 1 KA 6/03 - 01.02.2006,
SG Schwerin, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3a KA 18/00

Honorarverteilung bei überweisungsgebundenen Leistungen

BSG, Beschluß vom 06.09.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 22/06 B

DRsp Nr. 2006/29863

Honorarverteilung bei überweisungsgebundenen Leistungen

Die Bildung von Honorartöpfen für Leistungen, die nur Ärzte auf Überweisungen hin erbringen können und bei denen ihnen eine Mitverantwortung für die Mengenausweitung und damit ein Punktwertabfall nicht zugerechnet werden kann, gibt Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 2 § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I