Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vertragsärztlichen Vergütung des Klägers in den Quartalen III/02 bis III/04.
Der Kläger nimmt seit dem 1. Februar 1996 als Facharzt für Nervenheilkunde an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte fügte seinen Honorarbescheiden für die Quartale III/02 bis II/04 jeweils eine Nebenbestimmung bei, die auszugsweise wie folgt lautete:
"Wichtig! Nebenbestimmung zum Honorarbescheid des Quartals (...)
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