SG Marburg vom 10.11.2010
S 12 KA 455/10
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2; EKV-Ä § 34 Abs. 4; SGB V § 101; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;

Honorarrückforderung gegenüber einer Job-Sharing-Praxis bei Überschreitung der Leistungsobergrenze und Beendigung nach dem ersten Quartal eines Leistungsjahres

SG Marburg, vom 10.11.2010 - Aktenzeichen S 12 KA 455/10

DRsp Nr. 2010/22902

Honorarrückforderung gegenüber einer Job-Sharing-Praxis bei Überschreitung der Leistungsobergrenze und Beendigung nach dem ersten Quartal eines Leistungsjahres

Nach den BedarfsplRL-Ä erfolgt die Festsetzung der Gesamtpunktzahlvolumina quartalsmäßig. Eine Saldierung einzelner Quartalsabrechnungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Soweit das Job-Sharing-Verhältnis nur noch in einem Quartal innerhalb eines Leistungsjahres vorliegt, ist eine Saldierung schon aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Es bestehen von daher keine rechtlichen Bedenken, dass für dieses Quartal im Fall der Überschreitung der Leistungsobergrenze eine Honorarrückforderung erfolgt, obwohl keine Möglichkeit des Ausgleichs mit den übrigen Quartalen des Leistungsjahres besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2; EKV-Ä § 34 Abs. 4; SGB V § 101;