LSG Hessen - Urteil vom 13.04.2016
L 4 KA 55/13
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 1; SGB V § 12; SGB V § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 637/12

Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in Parodontose-BehandlungsfällenWirtschaftlichkeitsprüfungGerichtliche KontrolldichteErmessensspielraum bei Honorarkürzungen

LSG Hessen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 55/13

DRsp Nr. 2016/13467

Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in Parodontose-Behandlungsfällen Wirtschaftlichkeitsprüfung Gerichtliche Kontrolldichte Ermessensspielraum bei Honorarkürzungen

1. Auch die Entscheidung darüber, ob eine Parodontose- Behandlung nicht den dazu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen entsprochen hat und deshalb nicht abrechnungsfähig ist, obliegt den für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Gremien. 2. Entsprechendes hat in diesem Zusammenhang für die Einhaltung der Behandlungsrichtlinie und der vertrags(zahn)ärztlichen Dokumentationspflichten zu gelten, aufgrund deren Vorgaben zur Dokumentation die Einhaltung der PA-Richtlinien nur belegt und nachvollzogen werden kann. 3. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Parodontosebehandlung entfällt auch nicht, wenn die jeweilige Krankenkasse die Behandlung genehmigt hat.