BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 6 KA 53/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1293/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 8050/10

Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der FortbildungsverpflichtungKonkretisierender HonorarbescheidVergütungsanspruch und Verdienstchancen

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 53/14 B

DRsp Nr. 2015/10848

Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung Konkretisierender Honorarbescheid Vergütungsanspruch und Verdienstchancen

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Honoraranspruch des Vertragsarztes mit der Erbringung der Leistung noch nicht konkret bestimmt, sondern wird erst durch den auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabs bzw. -vertrages zu erteilenden Honorarbescheid konkretisiert. 2. Gibt das Gesetz - wie durch § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht - vor, dass das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwingend zu kürzen ist, wird der Vergütungsanspruch von vornherein nur in entsprechend verminderter Höhe "konkretisiert" und nicht nachträglich vermindert. 3. Damit betrifft § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V im Ergebnis allein die Verdienstchancen des Vertragsarztes, deren Erhaltung weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1110 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I