Der als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zugelassene Kläger führte aufgrund eines von der Krankenkasse (Beigeladene zu 1) genehmigten Behandlungsplans in der Zeit von November 1981 bis Dezember 1983 bei seiner Patientin B M zu D eine kieferumformende Behandlung i.S. der Nr. 119 des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (Bema) durch. Die Behandlung erstreckte sich auf beide Kiefer, wobei die Maßnahmen am Unterkiefer als einfach, die Maßnahmen am Oberkiefer als schwierig eingestuft waren. Die Leistungen wurden dementsprechend mit den in Nr 119 Buchst. a und c Bema vorgesehenen Gebühren vergütet.
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