A. Zwischen den Beteiligten ist die Honorarzahlung an einen außerbetrieblichen Beisitzer einer Einigungsstelle streitig.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Bei ihr sind ca. 370 Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat kam es 1990 zu Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung von betrieblichen Ausbildungsplänen für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe. In einem daraufhin eingeleiteten Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG einigten sich die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer, die sie auf jeweils zwei festlegten.
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