BAG - Beschluß vom 24.04.1996
7 ABR 40/95
Normen:
BetrVG (1972) § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 2, Abs. 6, §§ 40, 76a ;
Fundstellen:
BB 1996, 1892, 1991
BB 1996, 1892
BB 1996, 1991
DB 1996, 2232
DStR 1996, 1823
NZA 1996, 1171
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 39/94
LAG Düsseldorf, vom 01.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 40/95

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

BAG, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 40/95

DRsp Nr. 1996/28755

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

»Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Mitglieder einer Einigungsstelle muß der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 2, Abs. 6, §§ 40, 76a ;

Gründe:

A. Zwischen den Beteiligten ist die Honorarzahlung an einen außerbetrieblichen Beisitzer einer Einigungsstelle streitig.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Bei ihr sind ca. 370 Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat kam es 1990 zu Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung von betrieblichen Ausbildungsplänen für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe. In einem daraufhin eingeleiteten Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG einigten sich die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer, die sie auf jeweils zwei festlegten.