LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 16 KR 353/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 58/19

Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungKostenerstattung selbstbeschaffter HörgeräteKeine Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten bei fehlendem Nachweis der Erforderlichkeit einer beanspruchten Hörgeräteversorgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 353/20

DRsp Nr. 2023/4637

Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung selbstbeschaffter Hörgeräte Keine Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten bei fehlendem Nachweis der Erforderlichkeit einer beanspruchten Hörgeräteversorgung

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V scheidet aus, wenn zur Überzeugung des Senats anhand eines vom Hörgeräteakustiker vorgelegten Anpass- und Abschlussberichts feststeht, dass vom Versicherten angeschaffte Hörgeräte das Maß des medizinisch Notwendigen und Wirtschaftlichen überschreiten, weil sie einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber im Versorgungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Hörgeräten zu Festbeträgen nicht bieten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der der Klägerin durch die Beschaffung von zwei Hörgeräten PHONAK Naida V90-UP entstandenen, den Festbetrag übersteigenden Kosten in Höhe von 4.113,00 €.