LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2011
L 4 R 56/10
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 534/07

Hörgeräteversorgung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen L 4 R 56/10

DRsp Nr. 2011/18736

Hörgeräteversorgung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers

1. Wird ein Antrag auf ein digitales Hörgerät an zwei verschiedene Sozialleistungsträger gestellt (hier: Rentenversicherungsträger und Krankenkasse) ist ausschließlich zuständig der erstangegangene Träger, falls dieser seine Zuständigkeit bejaht. Der zweitangegangene Träger darf dann über den später bei ihm gestellten Antrag nicht mehr entscheiden. Ergangene Bescheide sind aufzuheben. 2. Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.08.2009 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Erstattung der Kosten für selbstangeschaffte Hörgeräte vom Typ "cielo life" in Höhe von 1.342,00 Euro verurteilt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge trägt die Beklagte ein Viertel.