Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für den Eigenanteil an einem selbst beschafften Hörgerät.
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