BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 3 P 18/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 21/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 57/08

Höherstufungsantrag für eine PflegestufeÜbergehen von BeweisanträgenBeweisanregung und Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 3 P 18/14 B

DRsp Nr. 2015/9556

Höherstufungsantrag für eine Pflegestufe Übergehen von Beweisanträgen Beweisanregung und Verfahrensrüge

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann ein Verfahrensmangel auf die Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Eine Beweisanregung reicht dazu nicht aus. 3. Das Übergehen von Beweisanträgen soll die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. 4. Deshalb muss ein Beweisantrag grundsätzlich in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I