BAG - Urteil vom 21.10.1992
4 AZR 73/92
Normen:
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden in der, Milch-Käse- und Schmelzkäseindustrie i.d.F. vom 16.3.1989 III A Gruppe 3, IV; TVG § 1 Tarifverträge: Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BB 1993, 367
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1993, 323
NZA 1993, 690
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Verden/Aller - Urteil vom 18.7.1991 - 2 Ca 236/91 -,
LAG Niedersachsen, vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1036/91

Höherstufung nach Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 73/92

DRsp Nr. 1996/6184

Höherstufung nach Erziehungsurlaub

»1. Auf die für eine Höherstufung innerhalb der Gruppe 3 des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie zurückzulegende Zeit von zwei Jahren ist ein Erziehungsurlaub von 10 Monaten anzurechnen. 2. Es bleibt unentschieden, ob dies auch für einen Erziehungsurlaub von wesentlich längerer Dauer gilt oder ob insoweit bei Nichtanrechnung eine mittelbare Frauendiskriminierung vorliegt.«

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden in der, Milch-Käse- und Schmelzkäseindustrie i.d.F. vom 16.3.1989 III A Gruppe 3, IV; TVG § 1 Tarifverträge: Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten des Erziehungsurlaubs mitzuzählen sind, wenn der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vergütungsgruppe zur Voraussetzung für das Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe innerhalb dieser Vergütungsgruppe macht.