LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2012
7 Sa 89/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 8 Abs. 2; TVÜ-L § 8 Abs. 3; TVÜ-L § 8 Abs. 5 S. 1; TVÜ-L § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 8062/11

Höhergruppierungsgewinn nach Neuberechnung des Vergleichsentgelts; unbegründete Klage einer angestellten Fachlehrerin im Kindergartendienst als Erfüllerin im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 89/12

DRsp Nr. 2012/21740

Höhergruppierungsgewinn nach Neuberechnung des Vergleichsentgelts; unbegründete Klage einer angestellten Fachlehrerin im Kindergartendienst als Erfüllerin im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien

1. Für Lehrkräfte, für die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt, im Status der sog. Erfüller im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL) findet § 8 TVÜ-L keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift.2. Anders verhält es sich bei sog. Nichterfüllern, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.04.2012 - 29 Ca 8062/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 8 Abs. 2; TVÜ-L § 8 Abs. 3; TVÜ-L § 8 Abs. 5 S. 1; TVÜ-L § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung des Höhergruppierungsgewinnes nach einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts.