LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2024
16 Sa 554/23
Normen:
TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 4390/22

Höhergruppierung einer an einer Grundschule angestellten Lehrkraft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 16 Sa 554/23

DRsp Nr. 2024/8091

Höhergruppierung einer an einer Grundschule angestellten Lehrkraft

1. Eine neue Eingruppierung und damit die Möglichkeit der Höhergruppierung findet nach der Protokollerklärung Nr. 12 Abs. 2a S. 2 zu Abschnitt 2 der Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L nur auf Antrag der Lehrkraft statt. 2. Absatz 2a der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L genügt dem Gebot der Normenklarheit und ist auch sonst verfassungsgemäß.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. März 2023 - 60 Ca 4390/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin verfügt über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, der sie befähigt, Unterricht im Schulfach Sport zu erteilen.

Mit Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2019 wurde die Klägerin vom beklagten Land mit Wirkung zum 22. Juli 2019 als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. In dem Arbeitsvertrag ist auszugsweise Folgendes vereinbart:

"§ 2 geltendes Tarifrecht

(1) Für das Arbeitsverhältnis gelten

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (-Länder) sowie