Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2018 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.
Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 27.02.1986 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 27.02.1986 (Bl. 11, 12 d. A.) zugrunde. In § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages und der diesen ergänzenden, ändernden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.
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