BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 10 EG 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 12/16
SG Gießen, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 1/14

Höheres Elterngeld im Wege eines ÜberprüfungsverfahrensVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 2/20 B

DRsp Nr. 2021/4665

Höheres Elterngeld im Wege eines Überprüfungsverfahrens Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihre Zwillinge im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

Mit Beschluss vom 11.12.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).