BSG - Beschluss vom 01.06.2022
B 11 AL 2/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1847/21
SG Mannheim, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 2973/18

Höheres Alg unter Berücksichtigung einer günstigeren LohnsteuerklasseDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 2/22 B

DRsp Nr. 2022/13804

Höheres Alg unter Berücksichtigung einer günstigeren Lohnsteuerklasse Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).