LSG Hamburg - Urteil vom 24.04.2014
L 4 AS 365/13
Normen:
SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 28a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2273/12

Höherer Regelbedarf zur Sicherung des LebensunterhaltsKeine individuelle Festlegung des RegelbedarfsVerfassungsmäßigkeit der RegelbedarfshöheZurückhaltende materielle Kontrolle einfachgesetzlicher Regelungen

LSG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 365/13

DRsp Nr. 2016/8625

Höherer Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Keine individuelle Festlegung des Regelbedarfs Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfshöhe Zurückhaltende materielle Kontrolle einfachgesetzlicher Regelungen

1. Eine (individuelle) Festlegung des Regelbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung des Lebensalters, der geleisteten Berufsjahre und der jeweiligen persönlichen Zahlungsverpflichtungen, sehen die entsprechenden Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, nicht vor. 2. Die Regelbedarfe für Alleinstehende sind zur Überzeugung des Senats nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. 3. Der Senat stimmt dem BSG im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung auch darin zu, dass den Gerichten wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend zusteht, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht als evident unzureichend angesehen werden müssen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 28a Abs. 2;