BSG - Beschluss vom 09.01.2019
B 9 SB 63/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 36/18
SG Chemnitz, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 98/16

Höherer Grad der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErhebliche Gründe für eine Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 63/18 B

DRsp Nr. 2019/2346

Höherer Grad der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung

Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung liegen nur dann vor, wenn sich eine Verhinderung aus dem Vortrag so schlüssig ergibt, dass das Gericht auf der Grundlage dieses Vortrages in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache einen höheren Grad der Behinderung als 30. Das LSG hat mit Urteil vom 24.8.2018 den geltend gemachten Anspruch verneint.