Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache einen höheren Grad der Behinderung als 30. Das LSG hat mit Urteil vom 24.8.2018 den geltend gemachten Anspruch verneint.
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