Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2012 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 8. Januar 2013 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 12. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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