BSG - Beschluss vom 24.08.2015
B 13 R 213/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 5232/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2636/14

Höhere Witwenrente im ZugunstenverfahrenGrundsatzrügeUnbeantwortete RechtsfrageVerfassungskonformität der Darlegungserfordernisse

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 213/15 B

DRsp Nr. 2015/16756

Höhere Witwenrente im Zugunstenverfahren Grundsatzrüge Unbeantwortete Rechtsfrage Verfassungskonformität der Darlegungserfordernisse

1. Für eine Grundsatzrüge ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe: