BSG - Beschluss vom 07.07.2015
B 5 R 158/15 B
Normen:
SGG § 192; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 5001/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3185/14

Höhere Rente wegen voller ErwerbsminderungRevision lediglich wegen einer KostenentscheidungLeistungsvoraussetzungen der Rente wegen voller ErwerbsminderungBestandsrenten

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 5 R 158/15 B

DRsp Nr. 2015/13901

Höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung Revision lediglich wegen einer Kostenentscheidung Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung Bestandsrenten

1. Wenn hinsichtlich der Hauptsache kein Zulassungsgrund vorliegt, kann schon deshalb nicht die Revision lediglich wegen der Kostenentscheidung nach § 192 SGG zugelassen werden. 2. Die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung lässt sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfen. 3. Zu den Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. 4. Aus dem Gesetz ergibt sich zweifelsfrei, dass die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführten Neuregelungen auf Bestandsrenten keinen Einfluss haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192; SGB VI § 43;

Gründe: