BSG - Beschluss vom 28.04.2022
B 5 R 29/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 256a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 208/21
SG Halle, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 139/21

Höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für einen in der DDR abgeleisteten WehrdienstGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 29/22 B

DRsp Nr. 2022/8263

Höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für einen in der DDR abgeleisteten Wehrdienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 256a Abs. 4;

Gründe

I

Der 1957 geborene Kläger begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für seinen in der DDR abgeleisteten Wehrdienst.

Er leistete vom 3.5.1977 bis zum 28.10.1978 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Die Beklagte bewilligte ihm ab April 2021 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte; die Zeiten des Wehrdienstes berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeiten und legte ihnen 0,75 Entgeltpunkte für ein volles Kalenderjahr bzw entsprechende Anteile zugrunde (Bescheid vom 11.1.2021). Das Ansinnen des Klägers, den Wehrdienstzeiten Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die 1,0 Entgeltpunkten für ein volles Kalenderjahr entsprächen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.3.2021).