BSG - Beschluss vom 23.04.2015
B 13 R 51/15 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 623/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 4/14

Höhere RegelaltersrenteAnwaltszwang vor dem BSGGrundrechtskonformität des Vertretungszwangs

BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 51/15 B

DRsp Nr. 2015/9554

Höhere Regelaltersrente Anwaltszwang vor dem BSG Grundrechtskonformität des Vertretungszwangs

1. Die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. 2. Dieser vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf. wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll. 3. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I