LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2020
L 10 AS 886/19
Normen:
SGB II § 19; SGB II §§ 7 ff.;
Fundstellen:
NZS 2020, 998
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 140 AS 3188/18

Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBedarfsgemeinschaft mit einem ausreisepflichtigen AusländerIndividuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen L 10 AS 886/19

DRsp Nr. 2020/14741

Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Bedarfsgemeinschaft mit einem ausreisepflichtigen Ausländer Individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen

1. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen beruht darauf, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. 2. Diese Art der Bedarfszuweisung stellt eine generalisierende und typisierende Annahme dar, von der Abweichungen möglich und notwendig sind.

Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. April 2019 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19; SGB II §§ 7 ff.;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für September 2017 bis Februar 2018.