BSG - Beschluss vom 27.05.2015
B 4 AS 14/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 399/14
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 175/12

Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen MobilitätsbedarfenSubstantiierung einer Divergenzrüge und AlternativbegründungInhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 14/15 B

DRsp Nr. 2015/10527

Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen Mobilitätsbedarfen Substantiierung einer Divergenzrüge und Alternativbegründung Inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Die Erörterung, ob das Urteil der Vorinstanz auf der Abweichung beruht, muss auch die Prüfung einschließen, ob dieses Urteil nicht unabhängig von dem geltend gemachten Zulassungsgrund mit anderer Begründung bestätigt werden kann. 2. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig sind nur (noch) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1.4.2007 bis 30.9.2007 unter Berücksichtigung von Mobilitätsbedarfen ("Verkehrskosten").