BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 4 AS 324/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1299/10
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 170/06

Höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIGrundsatzrügeFristbeginn nach erfolgter AnhörungRechtsirrtum im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 324/14 B

DRsp Nr. 2015/11297

Höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Grundsatzrüge Fristbeginn nach erfolgter Anhörung Rechtsirrtum im Einzelfall

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Es ist als geklärt anzusehen, dass die in § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X geregelte Jahresfrist erst dann beginnt, wenn eine Anhörung erfolgt ist; erst durch die Anhörung wird der Behörde die erforderliche Tatsachenkenntnis hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme, etwa zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit, vermittelt. 3. Anderes kann bei treuwidriger Verzögerung gelten. 4. Ein möglicher Rechtsirrtum im Einzelfall, sei es z.B. aufgrund fehlerhafter Subsumtion, unzutreffender Beurteilungen oder des Übersehens einer Rechtsfrage, stellt schon mangels grundsätzlicher Bedeutung keinen Zulassungsgrund i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.