LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
L 1 AS 846/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 201 AS 328/16

Höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und HeizungEntbehrlichkeit einer vorherigen ZusicherungVerzögerung einer Entscheidung durch einen Leistungsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen L 1 AS 846/18

DRsp Nr. 2022/14995

Höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung Entbehrlichkeit einer vorherigen Zusicherung Verzögerung einer Entscheidung durch einen Leistungsträger

Eine vorherige Zusicherung der Übernahme von KdU ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit stehen noch höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum Januar 2014 bis Januar 2015.