Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2016 abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 19. Februar 2016 und ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin A E, Sch Straße , B, beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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