BSG - Beschluss vom 22.06.2015
B 8 SO 8/15 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4042/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5037/13

Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen eines ZugunstenverfahrensAnforderungen an eine VerfahrensrügeUmgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch Erhebung einer GrundsatzrügeGrundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 8/15 B

DRsp Nr. 2015/12011

Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen eines Zugunstenverfahrens Anforderungen an eine Verfahrensrüge Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch Erhebung einer Grundsatzrüge Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

1. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht durch das Gericht) kann eine Rüge erfolgreich nur gestützt werden, wenn sich der Kläger auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). 2. Diese Anforderungen aus § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG können nicht dadurch umgangen werden, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht wird. 3. Sofern sinngemäß Fehler in der Beweiswürdigung des LSG gerügt werden, bleibt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG die Rüge gestützt auf die Verletzung von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gleichwohl ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.