LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.06.2020
L 15 AS 281/18
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1247/18

Höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIFiktive KlagerücknahmeVoraussetzung für eine BetreibensaufforderungAnnahme einer Verwirkung für einen Antrag auf Fortführung eines Verfahrens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen L 15 AS 281/18

DRsp Nr. 2020/17153

Höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Fiktive Klagerücknahme Voraussetzung für eine Betreibensaufforderung Annahme einer Verwirkung für einen Antrag auf Fortführung eines Verfahrens

Das Richten einer Betreibensaufforderung an einen rechtschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten setzt u.a. voraus, dass im Einzelfall das Verhalten des Beteiligten hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: