BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 13 R 152/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 273/14
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 750/12

Höhere HalbwaisenrenteVerfassungskonformität Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli des jeweiligen JahresSelbständiger Streitgegenstand

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 152/15 B

DRsp Nr. 2015/17757

Höhere Halbwaisenrente Verfassungskonformität Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres Selbständiger Streitgegenstand

1. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der der Rentenanpassung zum 1.7.2012 zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hat der Senat nicht. 2. Auch hat das BSG bereits entschieden, dass es sich bei den Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, um jeweils selbstständige Streitgegenstände handelt; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I