LSG Hamburg - Urteil vom 20.05.2015
L 5 KA 60/13
Normen:
SGB V (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung) § 140d Abs. 1 S. 1 und S. 8; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 1; SGG § 99; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 112/10

Höhere Gesamtvergütung und Einbehalt zum Zweck der AnschubfinanzierungBindungswirkung einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer KlageänderungVerjährung von GesamtvergütungsansprüchenRechtsnatur der StufenklageGegenrecht auf Mitteleinbehaltung zur Anschubfinanzierung

LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 60/13

DRsp Nr. 2015/9746

Höhere Gesamtvergütung und Einbehalt zum Zweck der Anschubfinanzierung Bindungswirkung einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageänderung Verjährung von Gesamtvergütungsansprüchen Rechtsnatur der Stufenklage Gegenrecht auf Mitteleinbehaltung zur Anschubfinanzierung

1. In Zusammenhang mit Einbehalten zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung sind grundsätzlich zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen streng zu trennen, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen und unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, § 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB V in Verbindung mit dem Gesamtvertrag und § 140d Abs. 1 Satz 8 SGB V. 2. Entscheidet ein Gericht zur Sache und bejaht es dabei ausdrücklich oder konkludent die Zulässigkeit einer Klageänderung, so ist das Rechtsmittelgericht hieran gebunden.