BSG - Beschluss vom 13.03.2015
B 13 R 23/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 371/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 149/13

Höhere ErwerbsminderungsrentePKH-Voraussetzungen im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBesonders schwerer VerfahrensfehlerMutwillige KlagebegehrenRentenanspruch und Sozialstaatsgebot

BSG, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 23/15 B

DRsp Nr. 2015/5745

Höhere Erwerbsminderungsrente PKH-Voraussetzungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Besonders schwerer Verfahrensfehler Mutwillige Klagebegehren Rentenanspruch und Sozialstaatsgebot

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, d.h. ob möglicherweise aufgrund von Verfahrensfehlern die Revision zuzulassen wäre. 2. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen möchte. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde. 3. Soweit bei Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht wird, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos, mithin mutwillig ist. 4. Offensichtlich haltlos und mutwillig sind insbesondere absurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz, darüber hinaus aber auch von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren.