BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 13 R 423/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1908/11
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1871/10

Höhere AltersrenteVerfahrensrügeUnterbliebene Anordnung des persönlichen ErscheinensBeweismittel der Parteivernehmung

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 423/14 B

DRsp Nr. 2015/13935

Höhere Altersrente Verfahrensrüge Unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens Beweismittel der Parteivernehmung

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Soweit ein Kläger rügt, das LSG hätte ihn persönlich zur Sachaufklärung erneut anhören müssen, steht dem entgegen, dass das sozialgerichtliche Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht kennt. 4. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im Ermessen ("kann") des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG). 5. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette: