BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 13 R 137/15 B
Normen:
SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2817/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 4942/11

Höhere AltersrenteGrundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 137/15 B

DRsp Nr. 2015/13261

Höhere Altersrente Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie möglicherweise noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: