BSG - Beschluss vom 25.08.2022
B 5 R 83/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 75/21
SG Landshut, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 377/18

Höhere Altersrente unter Zugrundelegung zusätzlicher Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für KindererziehungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 83/22 B

DRsp Nr. 2022/14379

Höhere Altersrente unter Zugrundelegung zusätzlicher Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I