BSG - Beschluss vom 15.02.2022
B 5 R 283/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 259a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 282/21
SG Landshut, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 533/19

Höhere Altersrente unter Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des FRGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 283/21 B

DRsp Nr. 2022/4636

Höhere Altersrente unter Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des FRG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 259a;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine höhere Altersrente unter Bewertung der von ihm in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG).