Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren über einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 1.12.2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Rentenberechnung im Bescheid vom 14.1.2009 berücksichtigte die Beklagte ua Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung (25.3.1961 bis 19.3.1963) und wegen Hochschulausbildung (1.10.1963 bis 31.8.1964). Weitere Zeiten einer Hochschulausbildung ab 1.9.1964 wurden wegen Überschreitens der Höchstdauer nicht berücksichtigt. Auf den "Widerspruch" des Klägers vom 1.11.2013 lehnte die Beklagte eine Änderung des Rentenbescheides auch unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für ein "kirchliches Dienstjahr" für Theologiestudierende ab .
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